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§ 36 StAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Abschnitt VII

AUFSICHTSRECHT Dienstaufsicht

§ 36.

(1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und wenigstens alle vier Jahre durch unmittelbare Einschau zu überprüfen.

(2) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz gegenüber staatsanwaltschaftlichen Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986.

Schlagworte

Amtsnachschau

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR12011492

alte Dokumentnummer

N1198610508N

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