§ 35 LFSG-VO

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2015

3. Abschnitt

Arbeitsstoffe

§ 35

Chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe

(1) Chemische und physikalische Arbeitsstoffe sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Maßgabe der Chemikalienverordnung 1999, des § 115 Abs. 2 bis 6 der Landarbeitsordnung 2000 und des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2013, zu bewerten.

(2) Biologische Arbeitsstoffe sind den Risikogruppen 1 bis 4 gemäß der Verordnung biologische Arbeitsstoffe zuzuordnen. Die in dieser Verordnung geforderten Maßnahmen sind einzuhalten.

(3) Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen (mindergiftigen) Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

  1. a) akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,
  2. b) spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 2 und 3,
  3. c) spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;

(4) Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

  1. a) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,
  2. b) schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;

(5) Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

  1. a) akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,
  2. b) spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,
  3. c) Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

07.01.2016

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