3. Abschnitt
Arbeitsstoffe
§ 35
Chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe
(1) Chemische und physikalische Arbeitsstoffe sind bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach Maßgabe der Chemikalienverordnung sowie nach den Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 98/2004 und des Pflanzenschutzmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 60/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2004 zu bewerten.
(2) Biologische Arbeitsstoffe sind den Risikogruppen 1 bis 4 gemäß der Verordnung biologische Arbeitsstoffe zuzuordnen. Die in dieser Verordnung geforderten Maßnahmen sind einzuhalten.
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