5. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe Einstallung
§ 35.
Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 18 nachgewiesen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40087345
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