Aufzeichnungen
§ 36.
(1) Geflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen:
- 1. Anzahl der eingestallten Tiere,
- 2. Herkunftsbetrieb der Tiere,
- 3. Einstallungsdatum,
- 4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,
- 5. Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch) sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten,
- 6. Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen anzugeben,
- 7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,
- 8. Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse,
- 9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 4 Abs. 5 und 6 TAKG),
- 10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von verabreichten Futtermittelzusatzstoffen,
- 11. Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Betrieb und
- 12. voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen Tiere.
(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 35 vorgelegten Zeugnisse und der gemäß Anhang I Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des TAKG (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006 idgF bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
20005323
Dokumentnummer
NOR40101867
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