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§ 35 Geflügelhygieneverordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2007

5. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe Einstallung

§ 35.

Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des § 18 nachgewiesen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

20005323

Dokumentnummer

NOR40087345

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