Ausstellung einer BauID‑Karte
§ 34a.
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis diesem Bundesgesetz unterliegt, Arbeitnehmern nach § 33d sowie Personen, die Anwartschaften gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse erworben haben, jedoch in keinem Arbeitsverhältnis stehen, nach Feststellung ihrer Identität eine BauID‑Karte auszustellen.
(2) Zum Zweck der Ausstellung der BauID‑Karte ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, zur Feststellung der Identität als auch zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID‑Karte in der Reihenfolge
- 1. aus dem Bestand nach § 22b Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992,
- 2. aus den Beständen des Führerscheinregisters (§§ 16 ff. und 35 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997),
- 3. aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 des BFAVerfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012)
- automationsunterstützt im Rahmen einer Online-Abfrage unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) des Bereichs der Sozialversicherung abzufragen und im BauIDSystem das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild des Arbeitnehmers zu speichern. Arbeitnehmer, für die kein Lichtbild verfügbar ist, haben ihre Identität gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse hinreichend nachzuweisen und im BauIDSystem ein Lichtbild hochzuladen. Für die Verarbeitung der Bilddaten ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO). Überdies steht der Benutzung eines Lichtbildwerks oder eines Lichtbilds im Sinne des § 74 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu diesem Zweck das Urheberrecht nicht entgegen.
(3) Die BauID‑Karte ist mit einer technisch geeigneten Funktion zum Datenaustausch auszustatten und hat jedenfalls den Namen und ein Lichtbild des Arbeitnehmers sowie eine Kartennummer zu enthalten.
(4) Sowohl Personen im Sinne des Abs. 1, die sich nach dem Zugang der BauID‑Karte im BauID‑System registrieren, als auch Arbeitgeber, die diesem Bundesgesetz unterliegen und einen Dienstleistungsvertrag mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse abgeschlossen haben, können das BauID‑System unentgeltlich nutzen.
(5) Personen, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Ausstellung einer BauID‑Karte zur Teilnahme am BauID‑System mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID‑GmbH entgeltlich vereinbaren, sofern sie Tätigkeiten auf Baustellen verrichten und ihre Identität hinreichend nachgewiesen ist. Zum Zweck der Identitätsfeststellung bei Ausstellung der Karte sowie zur Aufbringung eines Lichtbildes auf der BauID‑Karte kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, die BauID‑GmbH die Register nach Maßgabe des Abs. 2 abfragen und im BauID‑System das aktuellste in den Registern verfügbare Lichtbild dieser Person speichern. Abs. 2 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß.
(6) Arbeitgeber, die nicht diesem Bundesgesetz unterliegen, können die Nutzung des BauID‑Systems gegen Entgelt mit der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, mit der BauID‑GmbH vertraglich vereinbaren.
Schlagworte
Urlaubskasse
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40279660
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