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§ 34 BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2026

Abschnitt VIc

Bau‑ID System Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

§ 34.

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (BauID‑System)

  1. 1. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,
  2. 2. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie
  3. 3. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,
  1. zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (BauIDGmbH) bedienen.

Schlagworte

Urlaubskasse, Prüfpflicht, Lohndumping

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40279659

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