Abschnitt VIc
Bau‑ID System Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems
§ 34.
Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (BauID‑System)
- 1. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,
- 2. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie
- 3. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,
- zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (BauIDGmbH) bedienen.
Schlagworte
Urlaubskasse, Prüfpflicht, Lohndumping
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40279659
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