Abschnitt VIc
Bau‑ID System Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems
§ 34.
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT‑Systems)
- 1. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses ITSystem auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,
- 2. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und
- 3. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe
- berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (BauID GmbH) zu bedienen.
(2) Die Teilnahme am IT‑System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau‑ID GmbH.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Gesetzesnummer
10008275
Dokumentnummer
NOR40235890
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)