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§ 18a BUAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2021

Ermächtigung

§ 18a.

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.

Schlagworte

Urlaubskasse

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40232191

Stichworte