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§ 34 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Abschlussprüfungsprotokoll

§ 34.

(1)  Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(2) Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
  2. 2. Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
  3. 3. Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
  4. 4. Prüfungsfragen,
  5. 5. Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommissionellen Abschlussprüfung und
  6. 6. Beschlüsse der Prüfungskommission.

(3) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244049

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