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§ 33 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Kommissionelle Abschlussprüfung – Letzte Wiederholungsmöglichkeit

§ 33.

(1)  Führt die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 32 wiederum zur Beurteilung „nicht genügend“, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,

  1. 1. in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
  2. 2. ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
  3. 3. zu welchem Termin eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung möglich ist. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.

(2) Führt die zweite Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244048

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