5. Abschnitt
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
§ 35.
(1) Die im EWR-Anerkennungsverfahren vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) gemäß § 26d Abs. 2 MABG sind an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist
- 1. die Vorlage des Anerkennungsbescheides und
- 2. der Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Gesetzesnummer
20011893
Dokumentnummer
NOR40244050
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