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§ 35 OTA-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

5. Abschnitt

EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung

§ 35.

(1)  Die im EWR-Anerkennungsverfahren vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) gemäß § 26d Abs. 2 MABG sind an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist

  1. 1. die Vorlage des Anerkennungsbescheides und
  2. 2. der Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244050

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