Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
§ 34*)
(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.
(2) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen.
(3) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
- a) schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,
- b) notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
- c) eigene Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft,
- d) Hochzeit oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der Kinder oder der Geschwister,
- e) Niederkunft der Gattin oder der eingetragenen Partnerin,
- f) Begräbnis des Gatten (der Gattin), des eingetragenen Partners (der eingetragenen Partnerin), der Kinder, der Eltern, Schwiegereltern, Großeltern oder Geschwister,
- g) Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
- h) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
- i) Wohnungswechsel,
- j) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
- k) Ausübung des Wahlrechtes.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 1/2011, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
