(1) Der Dienstnehmer behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung seiner Dienste verhindert ist.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind insbesondere:
- a) schwere Erkrankung oder Todesfall von nahen Familienmitgliedern,
- b) notwendige Betreuung eines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) bis zum zwölften Lebensjahr infolge Ausfalls der ständigen Betreuungsperson durch Erkrankung, Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßen einer Freiheitsstrafe,
- c) eigene Hochzeit, Hochzeit der Kinder oder der Geschwister,
- d) Niederkunft der Gattin,
- e) Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder, der Eltern, Schwiegereltern, Großeltern oder Geschwister,
- f) Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
- g) Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer keinen Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges hat,
- h) Wohnungswechsel,
- i) Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als Mitglied öffentlichrechtlicher Körperschaften,
- j) Ausübung des Wahlrechtes.
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