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§ 347 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Sorgfaltspflicht

§ 347.

Wer aus einem Geschäft, das auf seiner Seite unternehmensbezogen ist, einem anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers einzustehen.