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§ 346 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Gebräuche im Geschäftsverkehr

§ 346.

Unter Unternehmern ist in Hinblick auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Geschäftsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

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