vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 348 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Haftung als Gesamtschuldner

§ 348.

Verpflichten sich mehrere Unternehmer gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.