§ 33.
(1) Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von dem Service-Entgelt für die e‑card (§ 31c ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.
(2) Der Zivildienstserviceagentur obliegen die An- und Abmeldungen der Zivildienstpflichtigen gemäß § 33 ASVG. Eine rückwirkende An- oder Abmeldung eines Zivildienstpflichtigen durch die Zivildienstserviceagentur ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige An- oder Abmeldung auf Grund von Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht möglich war.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung, Sozialversicherung
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40124645
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