6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 33.
(1) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.
(2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.
(3) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.
(4) Abweichend von Anhang I/2018 (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2023 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:
- 1. Stickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30mg/m³).
- 2. Stickstoffdioxid:
- a) als Tagesmittelwert 3 ppm (6mg/m³),
- b) als Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8x pro Schicht
- 3. Kohlenstoffmonoxid:
- a) als Tagesmittelwert 30 ppm (33mg/m³),
- b) als Kurzzeitwert 60 ppm (66mg/m³), 15 Min (Miw) und 4x pro Schicht.
(5) Abweichend vonAnhang I (Stoffliste) beträgt der TRK-Wert für Chrom (VI)-Verbindungen bis zum 17. Jänner 2025
- 1. für alle Arbeiten als Tagesmittelwert 0,02 mg/m³ einatembare Fraktion,
- 2. für Schweiß- oder Plasmaschneidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren als Tagesmittelwert 0,05 mg/m³ einatembare Fraktion.
Schlagworte
Sandgewinnung, Kiesgewinnung, Sandaufbereitung, Kiesaufbereitung, Schotteraufbereitung, Schweißarbeit
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Gesetzesnummer
20001418
Dokumentnummer
NOR40226247
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