§ 33 GWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 25.9.2018

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 33.

(1) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

(2) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen, Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 15 Abs. 3 erster Satz iVm § 15 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllen. Soweit es sich dabei jedoch um Reinluftanlagen (Unterdruckanlagen), Entstauber und Arbeitsmittel mit integrierter Absaugung handelt, darf die Konzentration des Holzstaubes in der rückgeführten Luft ein Zehntel des TRK-Wertes nicht überschreiten.

(3) Vor dem 1. Januar 2012 bereits genehmigte Absauganlagen dürfen bis 1. Januar 2020 weiterverwendet werden, auch wenn sie die Bedingungen des § 17 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 nicht erfüllen.

(4) Abweichend von Anhang I/2018 (Stoffliste) gelten bis zum 21. August 2023 in Arbeitsstätten im Untertagebau und im Tunnelbau für die folgenden Arbeitsstoffe folgende MAK-Werte:

  1. 1. Stickstoffmonoxid: als Tagesmittelwert 25 ppm (30mg/m³).
  2. 2. Stickstoffdioxid:
  1. a) als Tagesmittelwert 3 ppm (6mg/m³),
  2. b) als Kurzzeitwert 6 ppm (12 mg/m³), 5 Min (Mow) und 8x pro Schicht
  1. 3. Kohlenstoffmonoxid:
  1. a) als Tagesmittelwert 30 ppm (33mg/m³),
  2. b) als Kurzzeitwert 60 ppm (66mg/m³), 15 Min (Miw) und 4x pro Schicht.

Schlagworte

Sandgewinnung, Kiesgewinnung, Sandaufbereitung, Kiesaufbereitung, Schotteraufbereitung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40208133

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