§ 33 GWV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 33.

(1) Für die mit In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes bereits bestehenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen müssen die Bestimmungen des 5. Abschnittes, ausgenommen bei Verwendung von Asbest, erst 12 Monate nach dem in § 34 Abs. 10 genannten Zeitpunkt erfüllt sein.

(2) Messungen, die bereits vor In-Kraft-Treten des 5. Abschnittes durchgeführt wurden, gelten als Grenzwert-Vergleichsmessungen, sofern sie die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 oder § 31 Abs. 1 erfüllen.

(3) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Inkrafttreten

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026

Gesetzesnummer

20001418

Dokumentnummer

NOR40079298

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