Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.
§ 33.
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
- 1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
- 2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR40254631
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