§ 33 AVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

1. Vgl. auch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983. 2. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG : Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

§ 33.

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.