vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Vollzug

§ 32

(1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.

(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)