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§ 31 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Löschung von Eintragungen

§ 31

Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).

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