Löschung von Eintragungen
§ 31
Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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