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§ 33 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33.

(1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.

(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.

(2a) Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.

(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.

(5) Im Firmenbuchauszug sind auch die einheitliche Europäische Kennung (§ 37 Abs. 2) und die OeNB-Identnummer wiederzugeben.

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40248516

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