§ 32
(1) Erkenntnisse von Rückstellungs- und Rückgabekommissionen gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind, gelten als bücherliche Urkunden, auf Grund deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden können; dem steht die Bestimmung des § 6 Abs. 1 nicht entgegen. Das gleiche gilt für Bescheide nach dem Ersten Rückstellungsgesetz, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Rechtskraft, sowie für Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnisse, die auf Grund eines zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission rechtskräftig geworden sind, ferner für Rückstellungserkenntnisse der ersten und der zweiten Instanz gegen das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen, die in der Zeit zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geworden sind, wenn die Finanzprokuratur der Durchführung des Erkenntnisses urkundlich zustimmt.
(2) Beschlüsse über die bücherliche Eintragung sind in jedem Fall der Finanzprokuratur zuzustellen. Im übrigen findet § 11 Abs. 2 Anwendung.
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