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§ 31 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 31

(1) Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz, in denen Antragsgegner das Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen ist, sind von Amts wegen der nach § 2 Abs. 1 des Zweiten Rückstellungsgesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen Finanzlandesdirektion abzutreten.

(2) Die Finanzlandesdirektion ist an vor dem 27. Juli 1955 rechtskräftig gewordene Erkenntnisse der Rückstellungskommission, die in dem abgetretenen Verfahren ergangen sind, gebunden.

(3) Nach Rechtskraft des Abtretungsbeschlusses ist auf Antrag der Finanzlandesdirektion im Grundbuch anzumerken, daß das Verfahren nunmehr nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz fortgesetzt wird.