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§ 33 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1956

§ 33

(1) Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz oder nach dem Ersten Rückgabegesetz gegen andere als die im § 31 genannten Antragsgegner anhängig und vermutet die Rückstellungskommission, daß das Verfahren Vermögenswerte betrifft, die – bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung – auf Grund des Staatsvertrages auf die Republik Österreich übergegangen sind, oder bestehen darüber Zweifel, so ist die Finanzprokuratur unter Aktenübersendung zu verständigen. Die Verständigung hat auch zu erfolgen, sofern die Finanzprokuratur oder eine Partei dies beantragt.

(2) Wenn die Finanzprokuratur binnen drei Monaten nach einer Verständigung gemäß Abs. 1 bei der Rückstellungskommission unter Berufung auf dieses Bundesgesetz den Antrag stellt, daß das Verfahren gegen den bisherigen Antragsgegner unter Teilnahme der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik Österreich auf seiner Seite weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission diesem Antrag mit Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen ist, steht den Parteien des Rückstellungsverfahrens das Recht des Widerspruches zu (§ 39).

(3) Wird seitens der Finanzprokuratur ein Antrag gemäß Abs. 2 nicht gestellt oder wurde einem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, so ist das Rückstellungsverfahren mit den bisherigen Parteien weiterzuführen. Vor Rechtskraft eines Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Verfahren nicht weiterzuführen.

(4) Der Republik Österreich (Finanzprokuratur), die an einem Verfahren gemäß Abs. 2 teilnimmt, kommt dabei die gleiche verfahrensrechtliche Stellung wie dem Antragsgegner zu; sie ist auch zum Vergleichsabschluß mit Wirkung für den Antragsgegner berechtigt. Handlungen des Antragsgegners, die das Rückstellungsverfahren oder dessen Gegenstand betreffen, sind nur insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen der Finanzprokuratur in Widerspruch stehen.

(5) Der Anspruch auf Rückstellung eines Vermögenswertes, der ehemals einer deutschen physischen oder juristischen Person gehört hat und der bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung auf Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen wäre, kann nur gegen den letzten deutschen Erwerber geltend gemacht werden; die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden Anwendung.

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