§ 31 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1988

§ 31. Abfertigung.

(1) Dem Beamten, der

  1. a) durch Versetzung in den Ruhestand ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß oder
  2. b) durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite nach Ablauf der Probezeit
  1. aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem

  1. 1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
  2. 2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
  1. a) eines eigenen Kindes,
  2. b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
  3. c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder§ 2 Abs. 2 Z 2 EKUG),
  1. das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1988

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12104930

alte Dokumentnummer

N6199016089J

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