§ 31. Abfertigung.
- a) durch Versetzung in den Ruhestand ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß oder
- b) durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite nach Ablauf der Probezeit
- aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
- 1. einer verheirateten Beamtin, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung,
- 2. einer Beamtin wenn sie innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
- 3. einer Beamtin, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979)
- freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094923
alte Dokumentnummer
N6196320884S
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