ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1988
§ 31. Abfertigung.
- a) durch Versetzung in den Ruhestand ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß oder
- b) durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses von Dienstgeberseite nach Ablauf der Probezeit
- aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt außerdem
- 1. einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
- 2. einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
- c) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),
- das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
- freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 292/1988
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12103847
alte Dokumentnummer
N6198815643J
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