Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Übergangsbestimmung betreffend Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 315*)
Der § 59f Abs. 5 gilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014, beginnen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 59f Abs. 4 in der Fassung vor dem Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014, zur Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014, 56/2016, BGBl. I Nr. 14/2019
12.05.2016
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