§ 315 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2014

Übergangsbestimmung betreffend Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 315*)

Der § 59f Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2014 gilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014, beginnen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 59f Abs. 4 in der Fassung vor dem Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014, zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014

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