§ 314 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

B. Kosten im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren.

§ 314.

Im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren besteht Kostenpflicht

  1. 1. für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
  2. 2. für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;
  3. 3. für die vierte und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlußbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
  4. 4. für die Vergällung von Alkohol, soweit sie nicht für Zwecke der Monopolverwaltung vorgenommen wird;
  5. 5. für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anläßlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.

Schlagworte

Verbrauchersteuerverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12054076

alte Dokumentnummer

N3199441266J

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