§ 312 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2014

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Übergangsbestimmung betreffend Bildungskarenz
§ 312*)

(1) Der § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, gilt nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, laufende Bildungskarenzen.

(2) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(3) Der § 59a Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl.Nr. 6/2010 gilt nur für Bildungskarenzen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, vereinbart werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2010, 15/2013, 31/2014, BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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