§ 312 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2010

Übergangsbestimmung betreffend Kurzarbeit
§ 312*)

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes ist der § 59f Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 6/2010 weiterhin anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2010

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