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BGBl II 310/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

310. Verordnung: Änderung der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

310. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung geändert wird

Auf Grund des § 11 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2005, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Methoden und technischen Spezifikationen für die Erhebung des Umgebungslärms (Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung - Bundes-LärmV), BGBl. II Nr. 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2019, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm

§ 8a. Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner und Einwohnerinnen sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.“

2. In § 13 entfällt das Wort „zuletzt“ und vor dem Wort „umgesetzt“ wird die Wortfolge „, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2020/367 , ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 132,“ eingefügt.

3. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

§ 14. § 8a samt Überschrift, § 13 sowie die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4

zu § 8a

Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm

gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm

1. Auswahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen

Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden berücksichtigt:

- ischämische Herzkrankheit (ischaemic heart disease, IHD) entsprechend den zutreffenden ICD-Codes der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme;

- starke Belästigung (high annoyance, HA);

- starke Schlafstörung (high sleep disturbance, HSD).

2. Berechnung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen

Die gesundheitsschädlichen Auswirkungen werden mit einem der folgenden Werte berechnet:

- dem relativen Risiko (RR) einer gesundheitsschädlichen Auswirkung, definiert als

- dem absoluten Risiko (AR) einer gesundheitsschädlichen Auswirkung, definiert als

2.1. Ischämische Herzkrankheit (IHD)

Für die Berechnung des relativen Risikos RR sind in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von ischämischer Herzkrankheit IHD und in Bezug auf die Inzidenzrate (i) folgende Dosis-Wirkung-Relationen zu verwenden:

für Straßenverkehrslärm:

2.2. Starke Belästigung (HA)

Für die Berechnung des absoluten Risikos AR sind in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von starker Belästigung HA folgende Dosis-Wirkung-Relationen zu verwenden:

für Straßenverkehrslärm:

für Schienenverkehrslärm:

für Fluglärm:

2.3. Starke Schlafstörung (HSD)

Für die Berechnung des absoluten Risikos AR sind in Bezug auf die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von starker Schlafstörung HSD folgende Dosis-Wirkung-Relationen zu verwenden:

für Straßenverkehrslärm:

für Schienenverkehrslärm:

für Fluglärm:

3. Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen

3.1. Die Belastung der Bevölkerung ist für jede Lärmquelle und jede gesundheitsschädliche Auswirkung gesondert zu bewerten. Wenn dieselben Personen unterschiedlichen Lärmquellen gleichzeitig ausgesetzt sind, können die schädlichen Auswirkungen in der Regel nicht kumuliert werden. Diese Auswirkungen können jedoch verglichen werden, um die relative Bedeutung jeder Lärmquelle zu bewerten.

3.2. Bewertung für ischämische Herzkrankheit (IHD)

3.2.1. Für ischämische Herzkrankheit IHD im Falle von Schienenverkehrs- und Fluglärm wird angenommen, dass für die Bevölkerung, die mehr als einem angemessenen Lden-Pegel ausgesetzt ist, ein erhöhtes Risiko besteht, eine IHD zu entwickeln, die genaue Anzahl N der IHD-Fälle kann aber nicht berechnet werden.

3.2.2. Für ischämische Herzkrankheit IHD im Falle von Straßenverkehrslärm wird der Anteil der Fälle der spezifischen gesundheitsschädlichen Auswirkung in der Bevölkerung, die einem mittels Berechnung auf Umgebungslärm zurückzuführenden relativen Risiko RR ausgesetzt ist, für die Lärmquelle x (Straßenverkehr), die gesundheitsschädliche Auswirkung y (IHD) und die Inzidenz i folgendermaßen berechnet:

Dabei ist

- PAFx,y das zurechenbare Risiko für die gesamte Bevölkerung (population attributable fraction);

- der Satz von Bereichen j besteht aus einzelnen Bereichen, die sich über höchstens 5 dB erstrecken (z. B. 50-51 dB, 51-52 dB, 52-53 dB usw. oder 50-55 dB, 55-60 dB, 60-65 dB usw.);

- pj ist der Anteil an der Gesamtbevölkerung P in dem bewerteten Gebiet, der dem Bereich j, der mit einem bestimmten relativen Risiko RR einer spezifischen gesundheitsschädlichen Auswirkung RRj,x,y in Zusammenhang gebracht wird, zugeordnet ist. Die Berechnung von RRj,x,y erfolgt anhand der in Punkt 2 dieses Anhangs beschriebenen Formeln für den mittleren Wert jedes Bereichs (zB 50,5 dB für den Bereich 50-51 dB oder 52,5 dB für den Bereich 50-55 dB — je nach Datenverfügbarkeit).

3.2.3. Für ischämische Herzkrankheit IHD im Falle von Straßenverkehrslärm ist die auf die Lärmquelle x zurückzuführende Gesamtzahl N der IHD-Fälle (Menschen, die von der gesundheitsschädlichen Auswirkung y betroffen sind; Anzahl der zurechenbaren Fälle) somit:

Dabei ist

- PAFx,y,i berechnet für die Inzidenz i;

- Iy die Inzidenzrate von ischämische Herzkrankheit IHD in dem untersuchten Gebiet, die aus Gesundheitsstatistiken für die Region oder das Land abgeleitet werden kann, in der/dem das Gebiet liegt;

- P ist die Gesamtbevölkerung des zu bewertenden Gebiets (die Summe der Bevölkerung in den verschiedenen Bereichen).

3.3. Für starke Belästigung HA und starke Schlafstörung HSD im Falle von Straßenverkehrs-, Schienenverkehrs- und Fluglärm ist die Gesamtzahl N der Menschen, die von der auf die Lärmquelle x zurückzuführenden gesundheitsschädlichen Auswirkung y betroffen sind (Anzahl der zurechenbaren Fälle), für jede Kombination von Lärmquelle x (Straßenverkehrs-, Schienenverkehrs- oder Fluglärm) und gesundheitsschädlicher Auswirkung y (HA, HSD) zu bestimmen:

Dabei ist

- ARx,y das absolute Risiko AR der betreffenden gesundheitsschädlichen Auswirkung (HA, HSD), deren Berechnung anhand der in Punkt 2 dieses Anhangs beschriebenen Formeln für den mittleren Wert jedes Bereichs (z. B. 50,5 dB für den Bereich 50-51 dB oder 52,5 dB für den Bereich 50-55 dB - je nach Datenverfügbarkeit) erfolgt;

- nj die Anzahl der Menschen, die dem Bereich j ausgesetzt ist.“

Gewessler

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