vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30f Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2015

§ 30f

Bildungsteilzeit

(1) Der/Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren gewährt werden, sofern

  1. 1. das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
  2. 2. keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen und
  3. 3. eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.

(2) Die Bildungsteilzeit nach Abs. 1 ist schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

(3) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz unwirksam. Davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zulässig. wenn die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft wird. Dabei kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.

(4) Fällt während der Dauer einer Bildungsteilzeit

  1. 1. ein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St.-MSchKG,
  2. 2. eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG,
  3. 3. ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 181/2013,
  4. 4. ein Ausbildungsdienst nach §§ 37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 181/2013 oder
  5. 5. ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013,
  1. ist die vereinbarte Bildungsteilzeit unwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015

19.02.2021

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte