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§ 30 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten

§ 30.

(1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach besten Wissen und Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihnen ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind von Tierärztinnen und Tierärzten sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind von der Tierärztin oder vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name der ausstellenden Tierärztin oder des ausstellenden Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237551

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