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§ 31 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Werbebeschränkungen

§ 31.

(1) Tierärztinnen und Tierärzten ist im Zusammenhang mit der Ausübung des tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.

(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:

  1. 1. jede Werbung, die geeignet ist die Interessen des Berufsstandes zu schädigen (standeswidrige Werbung);
  2. 2. jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen der eigenen Person oder der eigenen Leistungen;
  3. 3. jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige insbesondere auch im Hinblick auf die Preisgestaltung der Behandlung oder Arzneimittelabgabe;
  4. 4. die Ankündigung verbotener Behandlungsformen (zB Fernbehandlung);
  5. 5. jede Annahme oder Gabe einer Vergütung oder das Versprechen einer solchen Vergütung für sich selbst oder einem anderen im Hinblick auf die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten;
  6. 6. das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237552

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