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§ 29 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Verschwiegenheitspflichten

§ 29.

(1) Tierärztinnen und Tierärzte dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Tierärztinnen und Tierärzte sind zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihnen bei der Ausübung des Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

(4) Soweit dies das Recht auf Einhaltung der Verschwiegenheit im Sinn der oben angeführten Kriterien erfordert, kann sich die betroffene Person nicht auf die Rechte der Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie des § 1 DSG berufen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237550

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