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§ 28 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2021

Besondere Berufspflichten bei der Behandlung von Tieren

§ 28.

(1) Jedes Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärztinnen und Tierärzte herabzusetzen, ist zu vermeiden.

(2) Die tierärztliche Berufsausübung kann, soweit nicht eine Verpflichtung durch Gesetz oder Vertrag besteht, abgelehnt werden.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte haben Personen, die Tiere in ihre tierärztliche Beratung und Behandlung übergeben, über Vor- und Nachteile der von ihnen in Betracht gezogenen Behandlungsmöglichkeiten sowie die anfallenden Kosten zu informieren.

(4) Tierärztinnen und Tierärzte sind verpflichtet, den betroffenen Tierhalterinnen und Tierhaltern auf Verlangen Auskünfte über die von ihnen gesetzten tierärztlichen Maßnahmen zu erteilen. Sie haben insbesondere darüber Auskunft zu geben, welche Medikamente verabreicht oder zur Anwendung verschrieben wurden und – sofern die Gebrauchsinformation dem Tierhalter oder der Tierhalterin nicht zur Verfügung steht – welche Wirkstoffe diese enthalten.

(5) Die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier darf nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist. Abweichend davon darf die Erbringung einer tierärztlichen Leistung der Ersten Hilfe, die über die fachliche Zumutbarkeit des jeweiligen tierartenspezifischen Bereiches hinausgeht abgelehnt werden.

(6) Beabsichtigt eine Tierärztin oder ein Tierarzt von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten, so ist der Rücktritt der Tierhalterin oder dem Tierhalter wegen der Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.

Schlagworte

Vorteil

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40237549

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