§ 2e.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 102 Millionen Euro zu übernehmen, mit denen Darlehen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgesichert werden.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20006311
Dokumentnummer
NOR40250778
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