§ 2d.
(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien bis zu einem Betrag von 720 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und allfälliger Kosten zu übernehmen, mit denen Darlehen aus dem Unionshaushalt für das im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Krise geschaffene Europäische Instrument für temporäre Hilfe zur Abmilderung der Arbeitslosigkeitsrisiken (SURE) abgesichert werden.
(2) In Vereinbarungen gemäß Abs. 1 sind von § 82 des BHG 2013 abweichende Regelungen zulässig.
(3) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung im EU-Amtsblatt und endet spätestens mit der letzten Rückzahlung von Darlehen, die nach dieser Verordnung vergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023
Gesetzesnummer
20006311
Dokumentnummer
NOR40223164
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