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§ 2f ZaBiStaG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2023

§ 2f.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union namens des Bundes Beiträge in Form von Zuschüssen zugunsten der Ukraine zu gewähren. Die Gewährung dieser Beiträge darf nur im Zusammenhang mit Maßnahmen der Europäischen Union für die Ukraine gestützt auf Art. 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

20006311

Dokumentnummer

NOR40255756