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§ 2c Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2017

§ 2c.

(1) Unbeschadet der Zuwendungen gemäß § 7 wendet der Bund dem Fonds einen Betrag von 6 Millionen Euro für die Renovierung und Instandhaltung der Gedenkstätte Auschwitz-Birkenau zu. Dieser Betrag ist für die Dotierung der Stiftung Auschwitz-Birkenau und für die Sanierung des Pavillons der Gedenkstätte, in dem sich die österreichische Dauerausstellung befindet, zu verwenden.

(2) Der Fonds schließt mit der Stiftung Auschwitz-Birkenau eine Dotierungsvereinbarung, die insbesondere die Teilbeträge und Termine der Dotierung unter Bedachtnahme auf die Kosten der Sanierung des in Abs. 1 genannten Pavillons, die mit der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur GmbH abzustimmenden Grundsätze der Veranlagung der Gelder und eine angemessene Vertretung Österreichs in den Gremien der Stiftung regelt.

(3) Der Fonds schließt Vereinbarungen über die Sanierung des in Abs. 1 genannten Pavillons, die insbesondere angemessene Kontrollrechte des Fonds im Rahmen der Sanierung regeln.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 3, BGBl. I Nr. 143/2017)

(5) Die Zuwendung des Bundes an den Fonds gemäß Abs. 1 erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf; sie ist vom Fonds in einem eigenen Verrechnungskreis zu verwalten.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40197857

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