§ 2d.
Der Fonds kann von jedem Rechtsträger Zuwendungen zur Gewährung von Leistungen an Opfer des Nationalsozialismus und Unterstützung von Projekten entgegennehmen und zu diesem Zweck Verträge abschließen, in denen insbesondere die Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10004989
Dokumentnummer
NOR40134546
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