§ 7.
(1) Die Zuwendungen des Bundes an den Fonds erfolgen nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes, wobei der Präsident des Nationalrates den Voranschlag auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums erstellt und ihn samt Anlagen und Erläuterungen dem Bundesminister für Finanzen übermittelt. Die Zuwendungen sind dem Fonds in Teilbeträgen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zu überweisen.
- 1. Leistungen des Fonds von der Einkommensteuer,
- 2. unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds von der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
- 3. die zur Durchführung der Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte von den Rechtsgebühren.
Schlagworte
Erbschaftssteuer
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10004989
Dokumentnummer
NOR12054524
alte Dokumentnummer
N3199548974J
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